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14. Januar 2026

Kein Anscheinsbeweis durch Einwurf-Einschreiben 

Das digitalisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründet keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang eines Schriftstücks (z. B. Kündigungen, Abmahnungen,etc.) beim Empfänger, so das LAG Hamburg (Urteil vom 15. Juli 2025, 4 SLa 27/24) 

Ein Arbeitgeber lud einen Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Der Zugang konnte vor Gericht nicht sicher nachgewiesen werden. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde als sozial ungerechtfertigt eingestuft, da der Arbeitgeber seine BEM-Pflichten nicht erfüllt hatte.


In dem Teil, der nur für Mitglieder zugänglich ist, bitte folgendes aufführen:
Das LAG begründet sein Urteil damit, dass das digitale Einwurf-Einschreiben nicht mehr den typischen, nach-vollziehbaren Zustellungsvorgang (z. B. fehlen handschriftliche Bestätigungen oder physische Belege) dokumentiert. Zudem, so das LAG weiter, seien die digitalen Abläufe fehleranfällig und böten keine ausreichende Sicherheit, dass die Sendung tatsächlich im Briefkasten des Empfängers lande. 

Was ist die folge dieses Urteils?
Arbeitgeber können sich nicht mehr auf die Beweiswirkung des Einwurf-Einschreibens verlassen. Auf jeden Fall sollte man bei der Post einen Auslieferungsbeleg anfordern (maximal 15 Monate nach Versand). Aber auch dies ist u.U. nicht ausreichend, um einen Zugang zu beweisen

Für wichtige Schriftstücke (z. B. Kündigungen, Abmahnungen, Einladungen zu BEMs) empfiehlt sich die Zustellung per Boten oder Gerichtsvollzieher – letztere dauert jedoch länger. 

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